Ist die Auszahlung steuerpflichtig?
Tritt der Tod ein, wird die benannte Bezugsperson von der Versicherung kontaktiert und nach Übermittlung der Sterbeurkunde die Versicherungssumme ausgezahlt. Erhalten eingetragene Bevollmächtigte nach dem Ableben des Vertragspartners einen Betrag aus der Sterbegeldversicherung, so muss keine Einkommensteuer entrichtet werden. Generell gilt: Im Todesfall ist die Auszahlung einkommensteuerfrei. Erbringt die Sterbeversicherung eine Leistung, so müssen die vorgesehenen Empfänger keine Einkommensteuern zahlen.
Steuer bei Erbschaft oder Schenkung
Die ausgezahlte Versicherungssumme ist zwar von der Einkommensteuer befreit. Allerdings kann sie der Erbschaftssteuer unterliegen, sobald der Betrag der Erbmasse zuzurechnen ist. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Sterbegeldversicherung als Schenkung anzusehen ist. Oder wenn die Leistungen aufgrund eines Bezugsrechts erhalten worden sind. Das Sterbegeld ist dann erbschaftssteuerpflichtig. Die Erbschaftssteuer ist aber nur dann zu zahlen, wenn der gesetzliche Freibetrag überschritten wird.
Die Ansprüche aus der Sterbegeldversicherung sind demgegenüber jedoch erbschaftssteuerfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Leistung erhält. In diesem Fall muss der Vertrag einfach entsprechend abgeschlossen worden sein, so dass der Versicherungsnehmer und die versicherte Person zwei unterschiedliche Personen sind (zum Beispiel die beiden Ehepartner).
Steuerpflicht bei Kündigung
Eine Kündigung der Trauerfallvorsorge zu Lebzeiten zieht eine Steuerpflicht nach sich. Gleiches gilt bei einer Anfechtung oder einem Rücktritt. Prinzipiell sind dann alle Leistungen im Erlebensfall steuerpflichtig. Wer die Versicherungssumme zu Lebzeiten ausbezahlt bekommt, muss seiner Steuerpflicht nachkommen und die Einnahmen in der Einkommensteuererklärung angeben und versteuern. Wie bei anderen Kapitallebensversicherungen auch entsteht bei deren Auszahlung ein neuerlich zu versteuerndes Einkommen.
Generell müssen die Erträge vollständig, also zu 100 Prozent, versteuert werden. Als Ertrag gilt die Differenz zwischen eingezahlten Beiträgen und der ausgezahlten Versicherungsleistung. Nach einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Jahren und bei Vollendung des 62. Lebensjahres sind nur noch 50 Prozent der Erträge zu versteuern. Hierbei handelt es sich um die gleiche Höhe, wie sie beispielsweise bei einer normalen Lebensversicherung steuerlich gehandhabt wird. Zu zahlen ist dann die Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag und eventuell die Kirchensteuer.
Etwas komplizierter ist die Sachlage, wenn die Sterbegeldleistung aus der Beamtenversorgung heraus bestritten wird. Hinsichtlich der korrekten Berechnung der Steuer nach § 22 des Einkommensteuergesetzes existieren nicht von allen Gerichten einheitliche Rechtsauffassungen. Alle anderen Bereiche, in denen eine Sterbegeldleistung in einem anderen Versicherungsprodukt, wie Lebensversicherung oder Unfallversicherung, integriert ist, erhalten bundesweit eine einheitliche Beurteilung der Steuerpflicht.
Meldung an das Finanzamt
Wenn der Zahlungsempfänger des Sterbegelds nicht der Versicherungsnehmer des Vertrages ist, muss die Sterbegeldversicherung ab einem Betrag von 5.000,- Euro die Auszahlung an das Finanzamt melden. Die dafür notwendigen Daten der begünstigten Person werden vor der Auszahlung von der Sterbegeldversicherung abgefragt.
Bei einer Vertragsaufhebung innerhalb von 12 Jahren nach dem Versicherungsbeginn, muss die Versicherung ebenso eine Meldung an das Finanzamt machen. Dabei werden die Höhe der Erträge sowie des Rückkaufswerts dokumentiert.